|
Recht auf ein
Girokonto
Ein Girokonto ist im heutigen Wirtschaftsleben praktisch
unverzichtbar. Arbeitgeber verlangen in der Regel von ihren
Arbeitnehmer die Angabe eines Kontos, auf welches sie das Gehalt
beziehungsweise den Lohn überweisen können. Umgekehrt fallen bei
Bareinzahlungen durch einen Schuldner in der Regel sehr hohe
Bankgebühren an.
- Guthabenkonto
Wenn Sie Ärger mit ihrer Bank wegen ihres Kontos haben,
verweisen sie zunächst auf die Selbstverpflichtung der
Kreditinstitute
zum sog. Girokonto
für Jedermann:
als PDF
(16 kB)
Sie können auch
eine Beschwerde an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht richten: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Strasse
108 53117 Bonn, Telefon: 0228 /
41080.
Sie können auch beim Ombudsmann der Banken protestieren, wenn
sie Kunde eines privaten Geldinstituts sind: Bundesverband
deutscher Banken -Kundenbeschwerdestelle- Postfach 040307 10062 Berlin.
Hier besteht die Möglichkeit eines kostenfreien
außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens. Für die Anrufung der
Ombudsleute ist es wichtig, dass die Gründe z.B. für die Kündigung
eines Girokontos für jedermann oder die Weigerung der Eröffnung
eines derartigen Girokontos vom Kreditinstitut schriftlich dargelegt
werden. Betroffene Kunden sollten deshalb auf einer entsprechenden
schriftlichen Mitteilung bestehen. Der Schlichtungsspruch ist für
private Banken, Bausparkassen und Versicherungen bindend, wenn der
Beschwerdegegenstand 5.000,00 € nicht übersteigt. Das Verfahren ist
für den Kunden kostenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Anders als z. B. in Frankreich gibt es in Deutschland kein
landeseinheitlich verbrieftes Recht auf Kontoeröffnung für
Jedermann, sondern nur eine unverbindliche Empfehlung des
Zentralverbandes der deutschen Kreditwirtschaft. Bei diesem
Girokonto für Jedermann handelt es sich um ein Girokonto auf
Guthabenbasis, das nicht überzogen werden kann (also in der Regel
ohne Dispositionskredit und ohne EC-Karte). Nach einer Entscheidung
des Landgerichts Berlin vom 24.04.2003 –Aktenzeichen: 21 S 1/103,
gibt die freiwillige Selbstverpflichtung der Kreditinstitute zum
„Girokonto für Jedermann“ Betroffenen einen einklagbaren Anspruch
auf Einrichtung, bzw. Eröffnung eines Girokontos auf Guthabenbasis
(z.B. bei der Berliner Sparkasse). Aber auch in diesem Fall kann die
Bank / Sparkasse die Eröffnung eines Kontos ablehnen, wenn dies für
die Bank unzumutbar ist: siehe PDF (dasselbe wie oben!
Selbstverpflichtung der Kreditinstitute)
- Eine Alternative: Das Sparbuch
Anders als beim Girokonto fragen die Banken bei der Eröffnung
eines Sparbuches nicht bei der SCHUFA nach der Kreditwürdigkeit des
neuen Kunden. Deswegen könnte es eine Alternative sein, die ihnen
die Möglichkeit bietet, ihr Gehalt oder ihren Lohn auf ein Sparkonto
überweisen zu lassen. Zwar soll ein Sparbuch nicht für alltägliche
Geldgeschäfte benutzt werden; häufig ist das aber dennoch möglich.
Denken Sie an diesen Ausweg, wenn es ihnen vor allem darum geht, bei
ihrer Arbeitsstelle ein Konto angeben zu müssen: Überweisungen
auf das Sparbuch sind meist ohne Probleme möglich, Überweisungen
von einem Sparbuch leider nicht.
- Manchmal eine
Alternative: Das Konto von Verwandten oder Freunden
Nahe liegend ist es für die meisten Menschen vermutlich auch,
eine Vertrauensperson zu bitten, ihr oder seinem Konto mitbenutzen
zu dürfen. Dies ist zwar grundsätzlich eine praktikable Lösung,
setzt jedoch voraus, dass:
- Sie sich wirklich vertrauen können (der Kontoinhaber kann
frei über den gesamten Betrag, also auch den Teilbetrag des
Schuldners verfügen)
- die Vertrauenspersonen selbst keine Schulden hat (wenn
Gläubiger der Vertrauensperson in dessen Konto pfänden, kann der
Schuldner selbst keinen Antrag auf Pfändungsschutz stellen; das Geld
des Schuldners ist also insoweit nicht geschützt.
- Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und die
Abgabenordnung beachtet werden.
|