Restschuldbefreiung

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Die Kosten des Verfahrens

Sie haben Schulden? Sie wissen nicht mehr wie Sie ihre Schulden zurückzahlen sollen? Sie denken daran Verbraucherinsolvenz (Private Insolvenz) zu beantragen, um die sog. Restschuldbefreiung zu erhalten und schuldenfrei zu sein?

Sie zögern, weil Sie sich fragen, wer die Kosten des Verfahrens übernimmt? Die Antwort: Der Staat!

Bevor Sie die Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragen können, müssen Sie in der Regel zunächst das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen. Für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist per Gesetz zwingend das Mitwirken einer geeigneten Stelle oder eines Rechtsanwaltes vorgeschrieben. Sie können dies also nicht selbst durchführen. Um keine Kosten zu verursachen, wollen die Schuldner oftmals einen Termin bei einer öffentlichen Schuldnerberatungsstelle vereinbaren. Da die Wartezeiten für einen Termin hier oftmals ein ganzes Jahr und mehr betragen, geben die Schuldner nicht selten sodann ihr Vorhaben frustriert gänzlich auf. Das muss nicht sein! Bislang fast unbekannt ist, dass ein Rechtsanwalt die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens in der Regel schneller und besser erledigen kann. Wesentliche Kosten entstehen insoweit nicht, wenn Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen können. In diesem Fall trägt die Kosten der Staat; dies gilt insbesondere, wenn Sie von ALG II oder Sozialhilfe leben.

Um Kosten zu sparen, versagen seit einiger Zeit allerdings immer mehr Gerichte die Beratungshilfe und stellen keine Beratungsscheine mehr aus. In diesem allein auf Sanierung der öffentlichen Haushalte gerichteten Verhalten, liegt nach hiesiger Auffassung ein klarer Verstoß gegen bislang geltendes Recht. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt die Bedingungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu verschärfen oder dieses gar insgesamt abzuschaffen. Sie sollten daher mit der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht weiter zuwarten. Auch wenn Sie keine Beratungshilfe erhalten, sollte es kein Problem darstellen, die Kosten des aussergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens aufzubringen. Sie können und dürfen Ihr Einkommen auf ein neu eröffnetes Konto bei einer anderen Bank überweisen lassen. Wenn Sie sodann die Ratenzahlungen an die Gläubiger einstellen, stehen Ihnen auch wieder die Mittel zur Verfügung die Kosten für die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens aufzubringen. Oftmals besteht auch die Möglichkeit eine nahe stehende Person zu bitten, das Geld zu verauslagen.

Weitere Informationen zur Beratungshilfe finden Sie hier: PDF, ca. 70 kb
Das Antragsformular für die Beratungshilfe finden Sie hier: PDF, ca. 120 kb

Ob Sie Beratungshilfe erhalten, oder die Kosten selber zahlen; in jedem Fall müssen Sie neben der Herreichung des Berechtigungsscheins (Beratungshilfe) oder Überweisung der Kostenpauschale auch den Aufnahmebogen ausgefüllt zurücksenden.

Den Aufnahmebogen finden Sie hier: PDF, ca. 45 kb

Wenn Sie die Kosten des aussergerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens selbst tragen müssen oder wollen, finden Sie hier auch nähere Angaben zu den Zahlungsbedingungen.
 
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