PfändungsfreigrenzenArbeitseinkommen ist unpfändbar,
wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird,
nicht mehr als
989,99 Euro monatlich (seit dem 01.07.2005),
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen
Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder
einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich
der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar
ist, auf bis zu
- 2.189,99 Euro monatlich,
und zwar um
- 370,00 Euro monatlich,
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird,
und um je
- 210,00 bzw. 200,00 Euro monatlich,
für die zweite bis fünfte Person.
Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu
dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen
der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar
ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages
zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei
Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1
genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren
Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt
wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis
fünfte Person.
Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz
2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden
zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend
der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich
ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages
nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes;
der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres
geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz
gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt
bekannt:
- Pfändungsfreigrenzen bis zum 30.06.2005 (ALT):
PDF
(353 kB)
- Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2005 (NEU):
PDF
(381 kB)